Zur Hauptnavigation springen Zur Suche springen Zum Inhalt springen
RSSPrint

„Menschenfeindliches Verhalten"

Kirchenleitung beschließt Kriterien für den Ausschluss von der Leitung einer Kirchengemeinde

Berlin, 12. März 2019 – Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) hat Kriterien beschlossen, die einen Ausschluss vom Ältestenamt wegen menschenfeindlichen Verhaltens begründen. Den Kirchengemeinden wird dafür eine Handreichung zur Verfügung gestellt. Hier werden die kirchenrechtlichen Vorgaben erläutert und exemplarisch auf einige Parteien und Gruppierungen angewandt (Identitäre Bewegung, Reichsbürger oder Zukunft Heimat sowie auf Parteien wie die NPD oder die AfD). Zudem wird das Verfahren dargestellt, wie ein Gemeindekirchenrat zu einer Entscheidung gelangen kann, wenn Zweifel über die Befähigung eines Kandidaten aus der Kirchengemeinde zum Ältestenamt bestehen. Der Gemeindekirchenrat, die Leitung einer Kirchengemeinde, kann für die Entscheidungsfindung zudem Pfarrer Heinz-Joachim Lohmann einbinden, der für die kommende Wahl der Beauftragte der EKBO zum Umgang mit gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ist. Die Gemeindeleitungen werden am 3. November 2019 neu gewählt.

Der Gemeindekirchenrat (GKR) ist das Leitungsgremium einer evangelischen Kirchengemeinde. Er besteht zum einen aus von den Gemeindegliedern gewählten Mitgliedern, zum anderen aus den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchengemeinde. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; in der Regel wird alle drei Jahre die Hälfte der GKR-Mitglieder neu gewählt.

Nach der Grundordnung der EKBO können Älteste „nur Gemeindeglieder sein, die sich zu Wort und Sakrament halten und ihr Leben am Evangelium Jesu Christi ausrichten; damit nicht vereinbar ist  eine Mitgliedschaft in oder die tätige Unterstützung von Gruppen, Organisationen oder Parteien, die menschenfeindliche Ziele verfolgen“. Als „menschenfeindlich“ im Sinne der Grundordnung gelten Worte und Taten, die Menschen oder Menschengruppen „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ herabwürdigen, diffamieren oder bedrohen.

Die Frage, ob eine Gruppierung, Organisation oder Partei menschenfeindliche Ziele verfolgt, lässt sich nur im Blick auf die eigene Darstellung und Veröffentlichungen beantworten. „Äußerungen von Mitgliedern sind dann ein deutlicher Hinweis auf die Verfolgung menschenfeindlicher Ziele, wenn es sich um Entscheidungsträger handelt, die den Kurs der Gruppierung maßgeblich bestimmen“ heißt es in der Begründung zum Beschluss weiter.

Die Handreichung finden Sie im Internet unter: www.gkr-ekbo.de